Sachverhalt
1.1 Die C.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Sitz in ________ (ZG) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag im Wesentlichen ________. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 100'000.00 und ist eingeteilt in 100 Namenaktien zu CHF 1'000.00. Ihr einziges Mitglied des Verwaltungsrats ist E.________. 1.2 Die Aktionärsverhältnisse der Gesuchsgegnerin sind umstritten: A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) macht geltend, er sei Alleinaktionär der Gesuchsgegnerin; die Gesuchsgeg- nerin bestreitet dessen Aktionärseigenschaft (Vi act. 1 Rz 4; Vi act. 7 Rz 10). 2.1 Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 reichte der Gesuchsteller bei der Einzelrichterin am Kantons- gericht Zug ein Gesuch betreffend Auskunfts- und Einsichtsrecht ein. Darin stellte er im We- sentlichen die Anträge gemäss Ziffer 1 des eingangs genannten Rechtsbegehrens (Vi act. 1; Verfahren ES 2026 458). Zur Begründung machte er geltend, er sei Alleinaktionär der Gesuchsgegnerin, deren Firma sich aus den Anfangssilben seines Vor- und Nachnamens bilde. Bis ins Jahr 2017 habe er sämtliche Namenaktien ordnungsgemäss versteuert. Die Steuererklärungen seien von der F.________ (Treuhandgesellschaft), G.________, erstellt worden. Zudem sei er damals ein- ziges Mitglied des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin gewesen. Anlässlich der ausser- ordentlichen Generalversammlung vom 8. Mai 2018 sei er aus dem Verwaltungsrat ausge- schieden. An seiner Stelle sei E.________ als einziges Mitglied des Verwaltungsrates ge- wählt worden. E.________ sei die Ehefrau von G.________. Im Rahmen seiner Nachlass- planung habe er festgestellt, dass die F.________(Treuhandgesellschaft) seine Aktien an der Gesuchsgegnerin in der Steuererklärung 2018 mit einem Wert von CHF 0.00 aufgeführt und diese ab der Steuererklärung 2019 nicht mehr deklariert habe. Er sei von Anfang an sicher gewesen, die Aktien an der Gesuchsgegnerin nie abgetreten zu haben. Auch habe er nie ei-
Seite 3/12 ne Gegenleistung für seine Aktien erhalten. Aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glau- ben im Geschäftsverkehr habe er der Gesuchsgegnerin jedoch den "benefit of the doubt" gewährt und mit Schreiben vom 11., 16. und 25. März 2026 um Zustellung des Abtretungs- vertrags ersucht. Die Gesuchsgegnerin habe dies jeweils abgelehnt (Vi act. 1 Rz 6 ff.). 2.2 In der Gesuchsantwort beantragte die Gesuchsgegnerin, auf das Gesuch sei nicht einzutre- ten und eventualiter sei es abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (Vi act. 7). Sie stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Gesuchsteller habe in seinen Schreiben vom 11. und 16. März 2026 ausdrücklich den schriftlichen Vertrag vom 8. Mai 2018 über die Abtretung seiner Aktien erwähnt und damit dessen Existenz anerkannt. Er sei im Besitz dieses Vertrags gewesen. Die bestrittene Falschdeklaration in den Steuererklärun- gen müsse einem erfahrenen Geschäftsmann wie dem Gesuchsteller bestimmt viel früher aufgefallen sein. Der Gesuchsteller sei nicht mehr Aktionär. Deshalb sei er in Bezug auf das aktienrechtliche Auskunfts- oder Einsichtsrecht nicht aktivlegitimiert (act. 7 Rz 4 ff.). 2.3 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (Vi act. 8). Am 18. Juni 2026 reichte der Gesuchsteller in Ausübung seines Replikrechts eine weitere Eingabe ein (Vi act. 9). 2.4 Mit Entscheid vom 23. Juni 2026 wies die Einzelrichterin das Gesuch ab (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 dem Gesuchsteller (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete diesen, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3; Vi act. 10). 3. Mit Eingabe vom 6. Juli 2026 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). In der Berufungsantwort vom
27. Juli 2026 stellte die Gesuchsgegnerin ihrerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 6). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (act. 7). Am 31. Juli 2026 reichte der Gesuchsteller in Ausübung des Replikrechts eine weitere Eingabe ein (act. 8).
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 In prozessualer Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten:
E. 1.1 Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsver- fahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli- chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen.
E. 1.2 Entsprechend ist die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Ent- scheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässi- ge) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforde-
Seite 4/12 rungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn er lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Dabei hat er anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechter- halten lassen. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsge- richt einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2025 vom
20. Oktober 2025 E. 5.3.1; 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E.
E. 1.3 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht davon, gehörige An- träge zu stellen und die Berufung gehörig zu begründen. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um verbesserliche Mängel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; je m.w.H.).
E. 1.4 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin über- prüfen (vgl. Art. 310 ZPO). Dies bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vor- tragen. Es hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Be- anstandungen zu beschränken (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2; 4A_258/2024 vom 24. Mai 2024 E. 2.2).
E. 1.5 Die Berufung soll die Berichtigung von Fehlern im erstinstanzlichen Urteil ermöglichen und dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien zu beheben. Entsprechend müssen Tatsachen bereits in den erstinstanzlichen Schriftsätzen hinreichend detailliert be- hauptet und dargelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2026 vom 23. April 2026
Seite 5/12 E. 2.2; 4A_112/2023 vom 10. Juli 2023 E. 4.4.2). Um seiner Begründungspflicht nachzu- kommen, hat der Berufungskläger daher mittels präziser Verweise aufzuzeigen, wo sich die relevanten Behauptungen und Beweismittel finden (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 48 vom 27. August 2025 E. 7.3.1 m.w.H.; Hungerbühler, in: Brunner/ Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 311 ZPO N 39; Urteil des Bun- desgerichts 4A_34/2026 vom 22. April 2026 E. 3.2; 4A_204/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.2; 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3).
E. 2 Gegenstand dieses Verfahrens bilden das Auskunfts- und das Einsichtsrecht eines Aktionärs nach Art. 697 ff. OR. Anwendbar ist vorliegend das seit 1. Januar 2023 geltende Recht, ob- schon sich das Einsichtsbegehren auch auf Sachverhalte aus früheren Jahren bezieht (ein- gehend zum Übergangsrecht: Urteil des Obergerichts Zug Z2 2024 25 vom 18. September 2024 E. 2.1 m.H.). Gemäss Art. 697 OR (Auskunftsrecht) ist jeder Aktionär berechtigt, an der Generalversamm- lung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen (Abs. 1). Die Auskunft ist insoweit zu erteilen, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und keine Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft gefährdet werden (Abs. 4). Gemäss Art. 697a OR (Einsichtsrecht) können die Geschäftsbücher und die Akten von Aktionären eingesehen werden, die zusammen mindes- tens fünf Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten (Abs. 1). Die Einsicht muss gewährt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft ge- fährdet werden. Eine Verweigerung der Einsicht ist schriftlich zu begründen (Abs. 3). Wird die Auskunft oder die Einsicht ganz oder teilweise verweigert oder verunmöglicht, so können die Aktionäre innerhalb von 30 Tagen vom Gericht die Anordnung der Auskunft oder Einsicht verlangen (Art. 697b OR).
E. 2.2.2 ff.). In der Berufungsbegründung ist zudem stets darzutun, inwiefern und weshalb sich bei richti- ger und vollständiger Sachverhaltsfeststellung am Ausgang des Verfahrens etwas ändert. Wird nebst der beanstandeten Sachverhaltsfeststellung die Entscheidrelevanz nicht aufge- zeigt oder ist eine solche nicht offensichtlich, kann die Frage, ob ein Sachverhalt durch die Vorinstanz richtig oder falsch festgestellt wurde, im Rechtsmittelverfahren offenbleiben (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 22 217 vom 7. März 2023 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.1; 5A_817/2021 vom 17. Mai 2022 E. 2.2). An der Beurteilung von Fragen, die sich nicht auf das Ergebnis auswirken, besteht kein schutzwürdiges Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_5/2024 vom 14. März 2024 E. 1.4.3.2; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 48 vom 27. August 2025 E. 6.2.2).
E. 3 Vorab ist auf den Vorwurf des Gesuchstellers einzugehen, die Vorinstanz habe sein rechtli- ches Gehör verletzt.
E. 3.1 Der Gesuchsteller bringt vor, der vorinstanzliche Entscheid vermittle den Eindruck, dass er äusserst zügig habe ausgefällt werden sollen. Die Vorinstanz habe die Ausführungen in sei- ner Eingabe vom 18. Juni 2026 pauschal als nach dem Aktenschluss abgetan und für unbe- achtlich qualifiziert. Dies sei befremdlich, denn wem das rechtliche Gehör eingeräumt werde, dessen Darstellungen seien auch zu hören. Das umso mehr, als im vorliegenden Fall Bewer- tungsfragen und Qualifikationen konkretisiert worden seien. Es scheine aber so, dass die Vorinstanz sich mit seiner Eingabe nicht habe auseinandersetzen wollen (act. 1 Rz 4).
E. 3.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu be- gründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 223 E. 3.5.1; 146 II 335 E. 5.1; Schmid/Brunner, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 239 ZPO N 10).
Seite 6/12 Im summarischen Verfahren sieht das Gesetz keinen doppelten Schriftenwechsel vor (vgl. Art. 253 ZPO). Dies schliesst zwar nicht aus, dass das Gericht mit der gebotenen Zurückhal- tung einen zweiten Schriftenwechsel anordnen kann, in dessen Rahmen Noven noch einmal unbeschränkt vorgetragen werden können. Ein Anspruch darauf, sich zweimal unbeschränkt zur Sache zu äussern, besteht jedoch nicht, sodass die Parteien zu Beginn des Verfahrens nicht mit einer zweiten unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit rechnen dürfen. Grundsätz- lich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein (BGE 146 III 237 E. 3.1; 144 III 117 E. 2.1). Entsprechend ist die gesuchstellende Partei im summarischen Verfahren gehalten, sämtliche vorhersehbaren Einwendungen und Einreden der Gegenpartei bereits in der ersten Eingabe zu entkräften (vgl. Domenig/Rappo, Der Aktenschluss im summarischen Verfahren, ZZZ 61/2023 S. 12 ff., 16; Domenig, Aktenschluss, Noven- und Replikrecht der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, ex/ante 1/2023 S. 80 ff., 81). Bringt die gesuchstellende Partei nach Aktenschluss neue Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vor, hat sie detailliert darzulegen, weshalb sie dazu ausnahmsweise berechtigt ist (vgl. Sogo/Naegeli, Kurzkom- mentar, 3. A. 2021, Art. 229 ZPO N 11d; bei Noven im Berufungsverfahren: BGE 143 III 42 E. 4.1).
E. 3.3 Die Vorinstanz führte aus, das summarische Verfahren sei anwendbar und da kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden sei, sei der Aktenschluss nach dem Einreichen der Ge- suchsantwort der Gesuchsgegnerin vom 8. Juni 2026 eingetreten. Soweit sich der Gesuch- steller in seiner Eingabe vom 18. Juni 2026 im Sinne eines zweiten Schriftenwechsels äusse- re, seien seine Behauptungen und Einwendungen unbeachtlich, da er nicht substanziiert dargelegt habe, inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 229 Abs. 2 lit. a und b ZPO erfüllt wären (Vi act. 10 E. 2.1 und 2.3).
E. 3.4 Diese – in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergangene – vor- instanzliche Feststellung, wonach der Aktenschluss grundsätzlich nach dem Einreichen der Gesuchsantwort der Gesuchsgegnerin vom 8. Juni 2026 eingetreten sei (Vi act. 10 E. 2.3), ist weder zu bemängeln noch wurde sie vom Gesuchsteller gerügt. Er macht lediglich gel- tend, wem das rechtliche Gehör eingeräumt werde, dessen Darstellung seien auch zu hören. Die Eingabe vom 18. Juni 2026 reichte er erst nach Aktenschluss ein. Dass es sich bei sei- nen Ausführungen, die von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurden, um zulässige Noven gehandelt haben soll, macht er jedoch auch im Berufungsverfahren nicht geltend. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz seine Ausführungen in der Stellungnahme vom
18. Juni 2026 unberücksichtigt liess. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
E. 4 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Gesuchsteller Aktionär der Gesuchsgegnerin und damit zur Geltendmachung des Auskunfts- beziehungsweise des Einsichtsrechts nach Art. 697 f. OR aktivlegitimiert ist.
E. 4.1 Die Vorinstanz kam mit folgender Begründung zum Schluss, dass der Gesuchsteller seine Aktionärsstellung an der Gesuchsgegnerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und damit seine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen habe (Vi act. 10 E. 4.2 f.): Der Gesuchsteller reiche zum Nachweis seiner aktuellen Aktionärseigenschaft insbesondere Auszüge aus Steuererklärungen der Jahre 2013, 2017 und 2018 ein. Daraus ergebe sich,
Seite 7/12 dass die Aktien der Gesuchsgegnerin zunächst als Vermögenswert deklariert und im Jahr 2018 mit einem Wert von CHF 0.00 aufgeführt worden seien. Ferner lege der Gesuchsteller eine Steuererklärung des Jahres 2019 vor, in welcher die betreffenden Aktien nicht mehr ausgewiesen seien. Zudem reiche er Unterlagen betreffend seine frühere Tätigkeit als Ver- waltungsrat ein, namentlich eine Anmeldung beim Handelsregister sowie ein Generalver- sammlungsprotokoll, aus dem hervorgehe, dass er als Verwaltungsrat zurückgetreten sei und E.________ zu seiner Nachfolgerin gewählt worden sei. Diese Unterlagen würden zwar zu belegen vermögen, dass der Gesuchsteller in der Vergangenheit Aktionär der Gesuchs- gegnerin gewesen sei. Sie erlaubten jedoch keinen Schluss darauf, dass er diese Eigen- schaft auch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch innegehabt habe. Gerade dies wäre für die Aktivlegitimation nach Art. 697b Abs. 1 OR erforderlich. Insbesondere ergebe sich aus den eingereichten Steuerunterlagen kein Nachweis der aktuellen Aktionärseigenschaft. Viel- mehr falle auf, dass die Aktien spätestens ab der Steuererklärung 2019 nicht mehr als Ver- mögenswert des Gesuchstellers aufgeführt worden seien. Die Erklärung des Gesuchstellers, er habe dies erst im Rahmen seiner aktuellen Nachlassplanung bemerkt, erscheine vor die- sem Hintergrund wenig nachvollziehbar. Zwar möge dies Zweifel an der Richtigkeit der da- maligen Steuerdeklarationen aufwerfen; ein Nachweis dafür, dass der Gesuchsteller weiter- hin Aktionär geblieben sei, lasse sich daraus jedoch nicht ableiten. Ebenso wenig vermöge seine frühere Stellung als Verwaltungsrat die aktuelle Aktionärseigenschaft zu belegen. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat setze keine Beteiligung am Aktienkapital voraus. Aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller früher Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin gewesen sei, könne daher nicht auf seine heutige Stellung als Aktionär geschlossen werden. Dass sich die Firma der Gesuchsgegnerin aus den Initialen des Gesuchstellers zusammensetzen solle, führe zu keiner anderen Beurteilung. Dieser Umstand möge zwar mit der Gründung oder der früheren Beteiligung des Gesuchstellers an der Gesellschaft vereinbar sein, sage jedoch nichts darüber aus, ob er gegenwärtig noch Aktionär sei. Zusammenfassend gelinge dem Gesuchsteller der Nachweis seiner aktuellen Aktionärseigenschaft nicht. Da die Aktivlegiti- mation für die Geltendmachung der Auskunfts- und Einsichtsrechte nach Art. 697b Abs. 1 OR voraussetze, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung Aktionär der Gesellschaft sei, fehle es an einer Anspruchsvoraussetzung.
E. 4.2 Der Gesuchsteller rügt zunächst, die Feststellung, er sei zu einem früheren Zeitpunkt Aktio- när der Gesuchsgegnerin gewesen, sei unpräzise. Es sei nämlich auch unbestritten, dass er Alleinaktionär der Gesuchsgegnerin gewesen sei. Der Sachverhalt sei daher nicht vollständig und damit nicht richtig festgestellt worden (vgl. act. 1 Rz 5). Mit dieser Rüge ist der Gesuchsteller nicht zu hören. Es mag zwar zutreffen, dass der Ge- suchsteller Alleinaktionär der Gesuchsgegnerin war und diese Tatsache im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten und unkommentiert blieb. Der Gesuchsteller legt aber weder dar noch ist ersichtlich, was sich daraus zu seinen Gunsten ergeben soll. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Gesuchsteller sei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht mehr Aktionär ge- wesen. Ob er zu einem früheren Zeitpunkt Alleinaktionär war oder lediglich einen Teil der Aktien der Gesuchsgegnerin hielt, war für die Beurteilung der Streitsache ohne Bedeutung. Folglich ist in diesem Punkt auf die Berufung mangels Entscheidrelevanz nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.2).
Seite 8/12
E. 4.3 Weiter bringt der Gesuchsteller vor, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet. Sie führe aus, der Gesuchsteller vermöge mit den eingereichten Unterlagen zu belegen, dass er in der Vergangenheit Aktionär der Gesuchsgegnerin gewesen sei. Dass seine frühere Aktio- närsstellung unbestritten sei und dass diese auch durch die eingereichten Unterlagen belegt sei. Er vermöge aber nicht zu belegen, dass er weiterhin Aktionär der Gesuchsgegnerin sei. Die Vorinstanz verkenne in dieser Folgerung sowohl die Tragweite ihrer eigenen Feststellun- gen als auch die rechtlichen Voraussetzungen, die notwendig wären, damit er zwischenzeit- lich nicht mehr Aktionär geblieben wäre. Er habe nicht einfach durch Zeitablauf aufgehört, Al- leinaktionär der Gesuchsgegnerin zu sein. Dass seine unbestrittene und bewiesene Alleinak- tionärsstellung plötzlich aufgehört haben solle, wäre eine Tatsache, die von der Gesuchs- gegnerin mittels Gegenbeweises zu beweisen gewesen sei. So aber verlange die Vorinstanz, dass er seine Aktionärsstellung "doppelt" beweise. Sie wende das Recht falsch an, wenn sie von ihm verlange, er müsse auch beweisen, dass er zwischenzeitlich nicht aufgehört habe, Alleinaktionär der Gesuchsgegnerin zu sein. Die einzige Möglichkeit, damit er nicht mehr Al- leinaktionär der Gesuchsgegnerin wäre, bestehe darin, dass er zwischenzeitlich seine Aktien an der Gesuchsgegnerin rechtsgültig abgetreten hätte. Wenn die Vorinstanz von ihm verlan- ge, er müsse neben der Stellung als Aktionär zusätzlich beweisen, dass er seine Aktien zwi- schenzeitlich nicht (rechtsgültig) abgetreten habe, verlange sie von ihm den Beweis einer negativen Tatsache. Dabei missachte sie in der Beweiswürdigung die bundesgerichtliche Praxis zum Beweis von negativen Tatsachen. Sofern er bezüglich der Nichtabtretung seiner Aktien beweisbelastet sei, treffe die Gesuchsgegnerin in Anwendung der Regeln von Treu und Glauben die Obliegenheit, den Gegenbeweis anzutreten und den angeblich vorhande- nen schriftlichen Abtretungsvertrag vorzulegen. Weil die Gesuchsgegnerin den Gegenbeweis ohne nachvollziehbare Erklärung gar nicht angetreten habe, müsse die Vorinstanz dies als Indiz für die Richtigkeit der negativen Tatsachenbehauptung des Gesuchstellers werten. In- dem die Vorinstanz seine aktuelle Aktionärseigenschaft nicht als bewiesen erachte und seine Aktivlegitimation verneine, wende sie das Recht falsch an (act. 1 R 5 ff.).
E. 4.3.1 Mit diesen Vorbingen ist der Gesuchsteller ebenfalls nicht zu hören. Er beschränkt sich dar- auf, seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt zu wiederholen, wonach er seine Aktionärsstellung nachgewiesen habe und die Gesuchsgegnerin seine Ak- tivlegitimation nur durch Vorlage eines entsprechenden schriftlichen Abtretungsvertrags wi- derlegen könne (vgl. Vi act. 1 Rz 3). Damit genügt er den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht (vgl. vorne E. 1.2). Hierzu hätte er sich mit der Argumentation der Vorin- stanz auseinandersetzen müssen. Die Vorinstanz ging nirgends von einem "urplötzlichen" Verlust der Aktionärsstellung des Gesuchstellers aus (vgl. act. 8 Rz 3). Vielmehr legte sie un- ter Bezugnahme auf die eingereichten Belege dar, es falle auf, dass der Gesuchsteller die Aktien spätestens ab der Steuererklärung 2019 nicht mehr als Vermögenswert deklariert habe und es vor diesem Hintergrund wenig nachvollziehbar erscheine, dass ihm dies erst im Rahmen seiner aktuellen Nachlassplanung aufgefallen sein solle. Damit erachtete die Vor- instanz eine Abtretung aller Aktien im Jahr 2018 als glaubhaft. Auf diese entscheidenden Punkte geht der Gesuchsteller in seiner Berufung nicht ein. Er legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht falsch angewendet haben soll. Auch in diesem Punkt ist auf die Berufung somit nicht einzu- treten (vgl. vorne E. 1.2).
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E. 4.3.2 Doch selbst wenn darauf einzutreten wäre, könnte der Auffassung des Gesuchstellers, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung die bundesgerichtliche Praxis zum Beweis von ne- gativen Tatsachen missachtet habe, nicht gefolgt werden.
E. 4.3.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führen negative Tatsachen nicht zu einer Um- kehr der Beweislast (vgl. BGE 147 III 139 E. 3.1.2). Lehre und Rechtsprechung unterschei- den zwischen bestimmten und unbestimmten Negativa. Bestimmte Negativa lassen sich durch den Beweis positiver Sachumstände so eng einkreisen, dass das Gericht auf ihr Feh- len mit dem erforderlichen Überzeugungsgrad schliessen kann. Diese Umstände nachzuwei- sen ist dem Behauptenden möglich und zumutbar. Als unbestimmte Negativa gelten Tatsa- chen, die im Regelfall wegen der Vielzahl und Dichte darzulegender positiver Sachumstände nicht stringent zu beweisen sind, namentlich wenn sie zeitlich gedehnt oder in multipler Wei- se zu verwirklichen sind. Selbst bei unbestimmten Negativa hat das Bundesgericht – entge- gen den in der Lehre teilweise vertretenen Auffassungen – nicht auf eine Umkehr der Be- weislast erkannt. Es hat vielmehr aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben eine (prozessuale) Mitwirkungspflicht des Prozessgegners abgeleitet (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 6.3.4 m.w.H.; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2020 36 vom 1. April 2022 E. 7.2.6). Die unberechtigte Mitwirkungsverweigerung hat in die freie Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO einzufliessen. Die Weigerung soll sich zwar zu Un- gunsten dieser Partei auswirken, der Nachteil darf aber nicht weiter gehen als notwendig (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Schmid, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 164 ZPO N 2).
E. 4.3.2.2 Dem Gesuchsteller ist zwar darin zu folgen, dass es sich bei der von ihm behaupteten feh- lenden Abtretung der Aktien an der Gesuchsgegnerin um eine unbestimmte negative Tat- sache handelt. Er müsste für jeden möglichen Zeitpunkt bis zur Einreichung des Gesuchs nachweisen, die Aktien nicht übertragen zu haben. Dies ist ihm naturgemäss kaum möglich. Ebenfalls zutreffend ist, dass eine unbegründete Weigerung der Gesuchsgegnerin, mitzu- wirken, als Indiz für die Richtigkeit einer behaupteten negativen Tatsache gewertet werden kann. Auch kann festgehalten werden, dass die Gesuchsgegnerin den schriftlichen Abtre- tungsvertrag nicht vorgelegt hat.
E. 4.3.2.3 Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Gesuchsgegnerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Zwar hätte sich die Frage, ob der Gesuchsteller seine Aktien abge- treten hat, durch Vorlage des schriftlichen Abtretungsvertrags beantworten lassen. Indessen versucht der Gesuchsteller gerade diesen Vertrag mit seinem (materiellrechtlichen) Rechts- begehren zu erlangen. Dass die Gesuchsgegnerin den Vertrag daher im Rahmen ihrer (pro- zessualen) Mitwirkungspflicht nicht herausgegeben hat, ist nachvollziehbar.
E. 4.3.2.4 Hinzu kommt, dass die Gesuchsgegnerin die Aktionärseigenschaft des Gesuchstellers im vorinstanzlichen Verfahren bestritten und darauf hingewiesen hat, der Gesuchsteller habe in zwei Schreiben den schriftlichen Abtretungsvertrag vom 8. Mai 2018 ausdrücklich erwähnt und damit dessen Existenz selbst anerkannt (vgl. Vi act. 7 Rz 4). Im ersten dieser Schreiben vom 11. März 2026 ersuchte der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin, ihm den schriftlichen Abtretungsvertrag aus dem Jahr 2018 zuzustellen, da er nicht mehr im Besitz dieses Ver- trags sei. Im zweiten Schreiben vom 16. März 2026 führte der Gesuchsteller aus, die Demis- sion aus dem Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin und die Abtretung der Aktien seien per
8. Mai 2018 erfolgt, und er bat erneut um die Zustellung des schriftlichen Abtretungsvertrags
Seite 10/12 (vgl. Vi act. 1/2). Diese Ausführungen muss sich der Gesuchsteller entgegenhalten lassen. Aus dieser Korrespondenz geht klar hervor, dass der Gesuchsteller selbst von der am 8. Mai 2018 erfolgten Abtretung aller Aktien ausging. Als die Gesuchsgegnerin sich indes weigerte, den Vertrag herauszugeben, schwenkte er um und begann zu behaupten, er zweifle an der Existenz der Abtretung. Dass er der Gesuchsgegnerin mit seiner Frage nach der Herausgabe des Abtretungsvertrags anfänglich bloss den "benefit of the doubt" (sozusagen einen Ver- trauensvorschuss trotz Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Gegenseite) hat ge- währen wollen (Vi act. 1 Rz 9), muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Bezeichnen- derweise legte er denn auch keine Unterlagen ins Recht, die seine Darstellung stützen würde (beispielsweise die Korrespondenz zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter).
E. 4.3.2.5 Die Erklärung in seinem Gesuch, ihm sei erst im Zuge seiner Nachlassplanung [im Jahr 2026] aufgefallen, dass die Aktien in seiner Steuererklärung nicht mehr als Vermögenswert aufgeführt worden seien, ist nicht glaubhaft. Jeder Steuerpflichtige ist für die Richtigkeit der Angaben in seiner Steuererklärung verantwortlich und bestätigt dies mit seiner Unterschrift. Der Gesuchsteller kann sich daher auch nicht auf ein Versehen seines Treuhänders berufen. Hinzu kommt, dass das angebliche Entdecken bei der Nachlassplanung nicht erklärt, wes- halb dem Gesuchsteller während mehr als sechs Jahren nicht aufgefallen sein soll, dass er als Aktionär nicht mehr zu den Generalversammlungen der Gesuchsgegnerin eingeladen wurde und damit über Jahre weder den Verwaltungsrat wählen noch die Jahresrechnung ab- nehmen noch über die Ausschüttung von allfälligen Dividenden abstimmen konnte. Seit der Gründung der Gesuchsgegnerin im Jahr 2001 bis zur Demission im Jahr 2018 – mithin während über 17 Jahren – war der Gesuchsteller der einzige Verwaltungsrat der Gesuchs- gegnerin. Er war deren Gründer. Die Firma wurde aus den jeweils ersten zwei Silben seines Vor- und Nachnamens gebildet. Bei dieser besonderen Nähe zur Gesuchsgegnerin muss umso mehr davon ausgegangen werden, dass dem Gesuchsteller nach seiner Demission ohne Weiteres aufgefallen wäre, dass er trotz vermeintlicher Aktionärseigenschaft in keiner Art und Weise mehr in die Entscheidfindung bei der Gesuchsgegnerin miteinbezogen wurde.
E. 4.3.2.6 Unter Berücksichtigung dieser Umstände, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 157 ZPO), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, der Gesuchsteller habe seine Aktionärseigenschaft an der Gesuchsgegne- rin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht glaubhaft gemacht.
E. 5 In der vorprozessualen Korrespondenz berief sich der Gesuchsteller noch auf das Daten- schutzgesetz (DSG; Vi act. 1/2). Die Vorinstanz prüfte diese Rechtsgrundlage nicht. Der Ge- suchsteller rügte dies in der Berufung nicht (vgl. vorne E. 1.4). Entsprechend muss offenge- lassen werden, ob dem Gesuchsteller gegenüber der Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 8, Art. 25 und Art. 28 DSG ein Auskunftsrecht über die Abtretung oder gar ein Recht auf Aus- händigung einer Kopie des Abtretungsvertrags oder Teilen davon zusteht (vgl. dazu etwa Trigo Trindade, Zürcher Kommentar, 2. A. 2021, Art. 686 OR N 114; Trigo Trindade, Com- mentaire romand, 3. A. 2024, Art. 697a OR Fn 21; Granigma/Maurer-Lambrou, Basler Kom- mentar, 3. A. 2014, Art. 8 DSG N 28 und 36; Belser, Das Recht auf Auskunft, die Transpa- renz der Datenbearbeitung und das Auskunftsverfahren, in: Schweizer [Hrsg.], Das neue Datenschutzgesetz des Bundes, 1993, S. 59; Steiger, in: Steiner/Morand/Hürlimann [Hrsg.], Onlinekommentar zum Bundesgesetz über den Datenschutz [https://onlinekommentar.ch/de/ kommentare/dsg25; beucht am 12. August 2026). Abgesehen davon wären solche An-
Seite 11/12 sprüche ohnehin im vereinfachten (und nicht im summarischen) Verfahren geltend zu ma- chen (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. d ZPO; die Voraussetzungen von Art. 257 ZPO scheinen nicht erfüllt zu sein).
E. 6 Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der an- gefochtene Entscheid ist vollumfänglich zu bestätigen. Auf die zusätzliche Begründung der Vorinstanz, wonach der Gesuchsteller die Erforderlichkeit der Auskunft oder Einsicht nicht dargelegt habe, sowie die vom Gesuchsteller in der Berufung dagegen erhobenen Rügen braucht folglich nicht mehr eingegangen zu werden.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind auch die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 7.1 Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 4A_533/2025 vom 29. Juni 2026 E. 1.1; 4A_364/2017 vom 28. Februar 2018 E. 1). Falls – wie vorliegend – das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet, setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsteller beziffert den Streitwert mit CHF 20'000.00 (act. 4). Die Gesuchsgegnerin bestreitet diese Angabe nicht, führt aber aus, das angerufene Gericht habe den der Streitsache angemessenen Streitwert festzusetzen (act. 6 Rz 3). Das nominale Aktienkapital der Gesuchsgegnerin beläuft sich auf CHF 100'000.00, im Jahr 2017 wurde der Steuerwert der gesamten Beteiligung an der Ge- suchsgegnerin mit CHF 60'000.00 deklariert (Vi act. 1/4) und die erst kürzlich im März 2026 erfolgte Zweckänderung deutet auf eine aktive Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin hin. Angesichts dessen scheint der angegebene Streitwert von CHF 20'000.00 eher tief zu sein. Da aber die Streitwertangabe des Gesuchstellers von der Gesuchsgegnerin nicht, jedenfalls nicht substanziiert bestritten wurde (vgl. Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 91 ZPO N 15) und nicht gerade offensichtlich unrichtig erscheint, ist auf einen Wert von CHF 20'000.00 abzustellen.
E. 7.2 Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheidgebühr CHF 2'400.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Im summarischen Verfahren ist diese Gebühr auf einen Drittel bis drei Viertel herabzusetzen (§ 12 Abs. 1 KoV OG). Angesichts des überschaubaren Aktenumfangs ist die Entscheidge- bühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen.
E. 7.3 Das Grundhonorar für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beträgt beim vorgenannten Streitwert CHF 3'900.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Wegen des summarischen Verfahrens und des geringen notwendigen Aufwands ist dieses Honorar gestützt auf § 6 Abs. 1 AnwT ermessen- weise auf CHF 1'500.00 herabzusetzen (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Davon sind im Rechtsmittel- verfahren praxisgemäss zwei Drittel, mithin CHF 1'000.00, zu veranschlagen (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT). Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (CHF 30.00; § 25 AnwT) so- wie der Mehrwertsteuer von 8,1 % (CHF 83.45; § 25a AnwT) resultiert eine angemessene Entschädigung von gerundet CHF 1'115.00.
Seite 12/12 Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Einzel- richterin am Kantonsgericht Zug vom 23. Juni 2026 wird bestätigt.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 1'500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 500.00 wird ihm von der Gerichtskasse zurückerstattet.
- Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'115.00 (in- kl. MWST) zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels der Eingabe des Ge- suchstellers vom 31. Juli 2026) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2026 458) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Zivilabteilung Z2 2026 50 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter A. Sidler Oberrichter O. Fosco Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 27. August 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchsteller und Berufungskläger, gegen C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, betreffend Auskunfts- und Einsichtsrecht gemäss Art. 697 ff. OR (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 23. Juni 2026)
Seite 2/12 Rechtsbegehren Gesuchsteller und Berufungskläger 1. Die Berufung sei gutzuheissen, der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 23. Juni 2026 sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger Einsicht in den schriftlichen Abtretungsvertrag, mit welchem der Berufungskläger seine Aktien an der Berufungs- beklagten abgetreten haben soll, zu gewähren, eventualiter dem Berufungskläger die Auskunft zu ertei- len, dass sie über keinen schriftlichen Abtretungsvertrag verfügt, mit welchem der Berufungskläger sei- ne Aktien an der Berufungsbeklagten abgetreten hat. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) für beide Instanzen zulasten der Berufungsbe- klagten. Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsklägers. Sachverhalt 1.1 Die C.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Sitz in ________ (ZG) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag im Wesentlichen ________. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 100'000.00 und ist eingeteilt in 100 Namenaktien zu CHF 1'000.00. Ihr einziges Mitglied des Verwaltungsrats ist E.________. 1.2 Die Aktionärsverhältnisse der Gesuchsgegnerin sind umstritten: A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) macht geltend, er sei Alleinaktionär der Gesuchsgegnerin; die Gesuchsgeg- nerin bestreitet dessen Aktionärseigenschaft (Vi act. 1 Rz 4; Vi act. 7 Rz 10). 2.1 Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 reichte der Gesuchsteller bei der Einzelrichterin am Kantons- gericht Zug ein Gesuch betreffend Auskunfts- und Einsichtsrecht ein. Darin stellte er im We- sentlichen die Anträge gemäss Ziffer 1 des eingangs genannten Rechtsbegehrens (Vi act. 1; Verfahren ES 2026 458). Zur Begründung machte er geltend, er sei Alleinaktionär der Gesuchsgegnerin, deren Firma sich aus den Anfangssilben seines Vor- und Nachnamens bilde. Bis ins Jahr 2017 habe er sämtliche Namenaktien ordnungsgemäss versteuert. Die Steuererklärungen seien von der F.________ (Treuhandgesellschaft), G.________, erstellt worden. Zudem sei er damals ein- ziges Mitglied des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin gewesen. Anlässlich der ausser- ordentlichen Generalversammlung vom 8. Mai 2018 sei er aus dem Verwaltungsrat ausge- schieden. An seiner Stelle sei E.________ als einziges Mitglied des Verwaltungsrates ge- wählt worden. E.________ sei die Ehefrau von G.________. Im Rahmen seiner Nachlass- planung habe er festgestellt, dass die F.________(Treuhandgesellschaft) seine Aktien an der Gesuchsgegnerin in der Steuererklärung 2018 mit einem Wert von CHF 0.00 aufgeführt und diese ab der Steuererklärung 2019 nicht mehr deklariert habe. Er sei von Anfang an sicher gewesen, die Aktien an der Gesuchsgegnerin nie abgetreten zu haben. Auch habe er nie ei-
Seite 3/12 ne Gegenleistung für seine Aktien erhalten. Aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glau- ben im Geschäftsverkehr habe er der Gesuchsgegnerin jedoch den "benefit of the doubt" gewährt und mit Schreiben vom 11., 16. und 25. März 2026 um Zustellung des Abtretungs- vertrags ersucht. Die Gesuchsgegnerin habe dies jeweils abgelehnt (Vi act. 1 Rz 6 ff.). 2.2 In der Gesuchsantwort beantragte die Gesuchsgegnerin, auf das Gesuch sei nicht einzutre- ten und eventualiter sei es abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (Vi act. 7). Sie stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Gesuchsteller habe in seinen Schreiben vom 11. und 16. März 2026 ausdrücklich den schriftlichen Vertrag vom 8. Mai 2018 über die Abtretung seiner Aktien erwähnt und damit dessen Existenz anerkannt. Er sei im Besitz dieses Vertrags gewesen. Die bestrittene Falschdeklaration in den Steuererklärun- gen müsse einem erfahrenen Geschäftsmann wie dem Gesuchsteller bestimmt viel früher aufgefallen sein. Der Gesuchsteller sei nicht mehr Aktionär. Deshalb sei er in Bezug auf das aktienrechtliche Auskunfts- oder Einsichtsrecht nicht aktivlegitimiert (act. 7 Rz 4 ff.). 2.3 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (Vi act. 8). Am 18. Juni 2026 reichte der Gesuchsteller in Ausübung seines Replikrechts eine weitere Eingabe ein (Vi act. 9). 2.4 Mit Entscheid vom 23. Juni 2026 wies die Einzelrichterin das Gesuch ab (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 dem Gesuchsteller (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete diesen, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3; Vi act. 10). 3. Mit Eingabe vom 6. Juli 2026 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). In der Berufungsantwort vom
27. Juli 2026 stellte die Gesuchsgegnerin ihrerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 6). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (act. 7). Am 31. Juli 2026 reichte der Gesuchsteller in Ausübung des Replikrechts eine weitere Eingabe ein (act. 8). Erwägungen 1. In prozessualer Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten: 1.1 Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsver- fahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli- chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. 1.2 Entsprechend ist die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Ent- scheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässi- ge) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforde-
Seite 4/12 rungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn er lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Dabei hat er anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechter- halten lassen. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsge- richt einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2025 vom
20. Oktober 2025 E. 5.3.1; 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 ff.). In der Berufungsbegründung ist zudem stets darzutun, inwiefern und weshalb sich bei richti- ger und vollständiger Sachverhaltsfeststellung am Ausgang des Verfahrens etwas ändert. Wird nebst der beanstandeten Sachverhaltsfeststellung die Entscheidrelevanz nicht aufge- zeigt oder ist eine solche nicht offensichtlich, kann die Frage, ob ein Sachverhalt durch die Vorinstanz richtig oder falsch festgestellt wurde, im Rechtsmittelverfahren offenbleiben (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 22 217 vom 7. März 2023 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.1; 5A_817/2021 vom 17. Mai 2022 E. 2.2). An der Beurteilung von Fragen, die sich nicht auf das Ergebnis auswirken, besteht kein schutzwürdiges Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_5/2024 vom 14. März 2024 E. 1.4.3.2; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 48 vom 27. August 2025 E. 6.2.2). 1.3 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht davon, gehörige An- träge zu stellen und die Berufung gehörig zu begründen. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um verbesserliche Mängel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; je m.w.H.). 1.4 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin über- prüfen (vgl. Art. 310 ZPO). Dies bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vor- tragen. Es hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Be- anstandungen zu beschränken (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2; 4A_258/2024 vom 24. Mai 2024 E. 2.2). 1.5 Die Berufung soll die Berichtigung von Fehlern im erstinstanzlichen Urteil ermöglichen und dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien zu beheben. Entsprechend müssen Tatsachen bereits in den erstinstanzlichen Schriftsätzen hinreichend detailliert be- hauptet und dargelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2026 vom 23. April 2026
Seite 5/12 E. 2.2; 4A_112/2023 vom 10. Juli 2023 E. 4.4.2). Um seiner Begründungspflicht nachzu- kommen, hat der Berufungskläger daher mittels präziser Verweise aufzuzeigen, wo sich die relevanten Behauptungen und Beweismittel finden (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 48 vom 27. August 2025 E. 7.3.1 m.w.H.; Hungerbühler, in: Brunner/ Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 311 ZPO N 39; Urteil des Bun- desgerichts 4A_34/2026 vom 22. April 2026 E. 3.2; 4A_204/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.2; 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3). 2. Gegenstand dieses Verfahrens bilden das Auskunfts- und das Einsichtsrecht eines Aktionärs nach Art. 697 ff. OR. Anwendbar ist vorliegend das seit 1. Januar 2023 geltende Recht, ob- schon sich das Einsichtsbegehren auch auf Sachverhalte aus früheren Jahren bezieht (ein- gehend zum Übergangsrecht: Urteil des Obergerichts Zug Z2 2024 25 vom 18. September 2024 E. 2.1 m.H.). Gemäss Art. 697 OR (Auskunftsrecht) ist jeder Aktionär berechtigt, an der Generalversamm- lung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen (Abs. 1). Die Auskunft ist insoweit zu erteilen, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und keine Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft gefährdet werden (Abs. 4). Gemäss Art. 697a OR (Einsichtsrecht) können die Geschäftsbücher und die Akten von Aktionären eingesehen werden, die zusammen mindes- tens fünf Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten (Abs. 1). Die Einsicht muss gewährt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft ge- fährdet werden. Eine Verweigerung der Einsicht ist schriftlich zu begründen (Abs. 3). Wird die Auskunft oder die Einsicht ganz oder teilweise verweigert oder verunmöglicht, so können die Aktionäre innerhalb von 30 Tagen vom Gericht die Anordnung der Auskunft oder Einsicht verlangen (Art. 697b OR). 3. Vorab ist auf den Vorwurf des Gesuchstellers einzugehen, die Vorinstanz habe sein rechtli- ches Gehör verletzt. 3.1 Der Gesuchsteller bringt vor, der vorinstanzliche Entscheid vermittle den Eindruck, dass er äusserst zügig habe ausgefällt werden sollen. Die Vorinstanz habe die Ausführungen in sei- ner Eingabe vom 18. Juni 2026 pauschal als nach dem Aktenschluss abgetan und für unbe- achtlich qualifiziert. Dies sei befremdlich, denn wem das rechtliche Gehör eingeräumt werde, dessen Darstellungen seien auch zu hören. Das umso mehr, als im vorliegenden Fall Bewer- tungsfragen und Qualifikationen konkretisiert worden seien. Es scheine aber so, dass die Vorinstanz sich mit seiner Eingabe nicht habe auseinandersetzen wollen (act. 1 Rz 4). 3.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu be- gründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 223 E. 3.5.1; 146 II 335 E. 5.1; Schmid/Brunner, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 239 ZPO N 10).
Seite 6/12 Im summarischen Verfahren sieht das Gesetz keinen doppelten Schriftenwechsel vor (vgl. Art. 253 ZPO). Dies schliesst zwar nicht aus, dass das Gericht mit der gebotenen Zurückhal- tung einen zweiten Schriftenwechsel anordnen kann, in dessen Rahmen Noven noch einmal unbeschränkt vorgetragen werden können. Ein Anspruch darauf, sich zweimal unbeschränkt zur Sache zu äussern, besteht jedoch nicht, sodass die Parteien zu Beginn des Verfahrens nicht mit einer zweiten unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit rechnen dürfen. Grundsätz- lich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein (BGE 146 III 237 E. 3.1; 144 III 117 E. 2.1). Entsprechend ist die gesuchstellende Partei im summarischen Verfahren gehalten, sämtliche vorhersehbaren Einwendungen und Einreden der Gegenpartei bereits in der ersten Eingabe zu entkräften (vgl. Domenig/Rappo, Der Aktenschluss im summarischen Verfahren, ZZZ 61/2023 S. 12 ff., 16; Domenig, Aktenschluss, Noven- und Replikrecht der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, ex/ante 1/2023 S. 80 ff., 81). Bringt die gesuchstellende Partei nach Aktenschluss neue Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vor, hat sie detailliert darzulegen, weshalb sie dazu ausnahmsweise berechtigt ist (vgl. Sogo/Naegeli, Kurzkom- mentar, 3. A. 2021, Art. 229 ZPO N 11d; bei Noven im Berufungsverfahren: BGE 143 III 42 E. 4.1). 3.3 Die Vorinstanz führte aus, das summarische Verfahren sei anwendbar und da kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden sei, sei der Aktenschluss nach dem Einreichen der Ge- suchsantwort der Gesuchsgegnerin vom 8. Juni 2026 eingetreten. Soweit sich der Gesuch- steller in seiner Eingabe vom 18. Juni 2026 im Sinne eines zweiten Schriftenwechsels äusse- re, seien seine Behauptungen und Einwendungen unbeachtlich, da er nicht substanziiert dargelegt habe, inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 229 Abs. 2 lit. a und b ZPO erfüllt wären (Vi act. 10 E. 2.1 und 2.3). 3.4 Diese – in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergangene – vor- instanzliche Feststellung, wonach der Aktenschluss grundsätzlich nach dem Einreichen der Gesuchsantwort der Gesuchsgegnerin vom 8. Juni 2026 eingetreten sei (Vi act. 10 E. 2.3), ist weder zu bemängeln noch wurde sie vom Gesuchsteller gerügt. Er macht lediglich gel- tend, wem das rechtliche Gehör eingeräumt werde, dessen Darstellung seien auch zu hören. Die Eingabe vom 18. Juni 2026 reichte er erst nach Aktenschluss ein. Dass es sich bei sei- nen Ausführungen, die von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurden, um zulässige Noven gehandelt haben soll, macht er jedoch auch im Berufungsverfahren nicht geltend. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz seine Ausführungen in der Stellungnahme vom
18. Juni 2026 unberücksichtigt liess. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Gesuchsteller Aktionär der Gesuchsgegnerin und damit zur Geltendmachung des Auskunfts- beziehungsweise des Einsichtsrechts nach Art. 697 f. OR aktivlegitimiert ist. 4.1 Die Vorinstanz kam mit folgender Begründung zum Schluss, dass der Gesuchsteller seine Aktionärsstellung an der Gesuchsgegnerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und damit seine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen habe (Vi act. 10 E. 4.2 f.): Der Gesuchsteller reiche zum Nachweis seiner aktuellen Aktionärseigenschaft insbesondere Auszüge aus Steuererklärungen der Jahre 2013, 2017 und 2018 ein. Daraus ergebe sich,
Seite 7/12 dass die Aktien der Gesuchsgegnerin zunächst als Vermögenswert deklariert und im Jahr 2018 mit einem Wert von CHF 0.00 aufgeführt worden seien. Ferner lege der Gesuchsteller eine Steuererklärung des Jahres 2019 vor, in welcher die betreffenden Aktien nicht mehr ausgewiesen seien. Zudem reiche er Unterlagen betreffend seine frühere Tätigkeit als Ver- waltungsrat ein, namentlich eine Anmeldung beim Handelsregister sowie ein Generalver- sammlungsprotokoll, aus dem hervorgehe, dass er als Verwaltungsrat zurückgetreten sei und E.________ zu seiner Nachfolgerin gewählt worden sei. Diese Unterlagen würden zwar zu belegen vermögen, dass der Gesuchsteller in der Vergangenheit Aktionär der Gesuchs- gegnerin gewesen sei. Sie erlaubten jedoch keinen Schluss darauf, dass er diese Eigen- schaft auch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch innegehabt habe. Gerade dies wäre für die Aktivlegitimation nach Art. 697b Abs. 1 OR erforderlich. Insbesondere ergebe sich aus den eingereichten Steuerunterlagen kein Nachweis der aktuellen Aktionärseigenschaft. Viel- mehr falle auf, dass die Aktien spätestens ab der Steuererklärung 2019 nicht mehr als Ver- mögenswert des Gesuchstellers aufgeführt worden seien. Die Erklärung des Gesuchstellers, er habe dies erst im Rahmen seiner aktuellen Nachlassplanung bemerkt, erscheine vor die- sem Hintergrund wenig nachvollziehbar. Zwar möge dies Zweifel an der Richtigkeit der da- maligen Steuerdeklarationen aufwerfen; ein Nachweis dafür, dass der Gesuchsteller weiter- hin Aktionär geblieben sei, lasse sich daraus jedoch nicht ableiten. Ebenso wenig vermöge seine frühere Stellung als Verwaltungsrat die aktuelle Aktionärseigenschaft zu belegen. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat setze keine Beteiligung am Aktienkapital voraus. Aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller früher Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin gewesen sei, könne daher nicht auf seine heutige Stellung als Aktionär geschlossen werden. Dass sich die Firma der Gesuchsgegnerin aus den Initialen des Gesuchstellers zusammensetzen solle, führe zu keiner anderen Beurteilung. Dieser Umstand möge zwar mit der Gründung oder der früheren Beteiligung des Gesuchstellers an der Gesellschaft vereinbar sein, sage jedoch nichts darüber aus, ob er gegenwärtig noch Aktionär sei. Zusammenfassend gelinge dem Gesuchsteller der Nachweis seiner aktuellen Aktionärseigenschaft nicht. Da die Aktivlegiti- mation für die Geltendmachung der Auskunfts- und Einsichtsrechte nach Art. 697b Abs. 1 OR voraussetze, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung Aktionär der Gesellschaft sei, fehle es an einer Anspruchsvoraussetzung. 4.2 Der Gesuchsteller rügt zunächst, die Feststellung, er sei zu einem früheren Zeitpunkt Aktio- när der Gesuchsgegnerin gewesen, sei unpräzise. Es sei nämlich auch unbestritten, dass er Alleinaktionär der Gesuchsgegnerin gewesen sei. Der Sachverhalt sei daher nicht vollständig und damit nicht richtig festgestellt worden (vgl. act. 1 Rz 5). Mit dieser Rüge ist der Gesuchsteller nicht zu hören. Es mag zwar zutreffen, dass der Ge- suchsteller Alleinaktionär der Gesuchsgegnerin war und diese Tatsache im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten und unkommentiert blieb. Der Gesuchsteller legt aber weder dar noch ist ersichtlich, was sich daraus zu seinen Gunsten ergeben soll. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Gesuchsteller sei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht mehr Aktionär ge- wesen. Ob er zu einem früheren Zeitpunkt Alleinaktionär war oder lediglich einen Teil der Aktien der Gesuchsgegnerin hielt, war für die Beurteilung der Streitsache ohne Bedeutung. Folglich ist in diesem Punkt auf die Berufung mangels Entscheidrelevanz nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.2).
Seite 8/12 4.3 Weiter bringt der Gesuchsteller vor, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet. Sie führe aus, der Gesuchsteller vermöge mit den eingereichten Unterlagen zu belegen, dass er in der Vergangenheit Aktionär der Gesuchsgegnerin gewesen sei. Dass seine frühere Aktio- närsstellung unbestritten sei und dass diese auch durch die eingereichten Unterlagen belegt sei. Er vermöge aber nicht zu belegen, dass er weiterhin Aktionär der Gesuchsgegnerin sei. Die Vorinstanz verkenne in dieser Folgerung sowohl die Tragweite ihrer eigenen Feststellun- gen als auch die rechtlichen Voraussetzungen, die notwendig wären, damit er zwischenzeit- lich nicht mehr Aktionär geblieben wäre. Er habe nicht einfach durch Zeitablauf aufgehört, Al- leinaktionär der Gesuchsgegnerin zu sein. Dass seine unbestrittene und bewiesene Alleinak- tionärsstellung plötzlich aufgehört haben solle, wäre eine Tatsache, die von der Gesuchs- gegnerin mittels Gegenbeweises zu beweisen gewesen sei. So aber verlange die Vorinstanz, dass er seine Aktionärsstellung "doppelt" beweise. Sie wende das Recht falsch an, wenn sie von ihm verlange, er müsse auch beweisen, dass er zwischenzeitlich nicht aufgehört habe, Alleinaktionär der Gesuchsgegnerin zu sein. Die einzige Möglichkeit, damit er nicht mehr Al- leinaktionär der Gesuchsgegnerin wäre, bestehe darin, dass er zwischenzeitlich seine Aktien an der Gesuchsgegnerin rechtsgültig abgetreten hätte. Wenn die Vorinstanz von ihm verlan- ge, er müsse neben der Stellung als Aktionär zusätzlich beweisen, dass er seine Aktien zwi- schenzeitlich nicht (rechtsgültig) abgetreten habe, verlange sie von ihm den Beweis einer negativen Tatsache. Dabei missachte sie in der Beweiswürdigung die bundesgerichtliche Praxis zum Beweis von negativen Tatsachen. Sofern er bezüglich der Nichtabtretung seiner Aktien beweisbelastet sei, treffe die Gesuchsgegnerin in Anwendung der Regeln von Treu und Glauben die Obliegenheit, den Gegenbeweis anzutreten und den angeblich vorhande- nen schriftlichen Abtretungsvertrag vorzulegen. Weil die Gesuchsgegnerin den Gegenbeweis ohne nachvollziehbare Erklärung gar nicht angetreten habe, müsse die Vorinstanz dies als Indiz für die Richtigkeit der negativen Tatsachenbehauptung des Gesuchstellers werten. In- dem die Vorinstanz seine aktuelle Aktionärseigenschaft nicht als bewiesen erachte und seine Aktivlegitimation verneine, wende sie das Recht falsch an (act. 1 R 5 ff.). 4.3.1 Mit diesen Vorbingen ist der Gesuchsteller ebenfalls nicht zu hören. Er beschränkt sich dar- auf, seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt zu wiederholen, wonach er seine Aktionärsstellung nachgewiesen habe und die Gesuchsgegnerin seine Ak- tivlegitimation nur durch Vorlage eines entsprechenden schriftlichen Abtretungsvertrags wi- derlegen könne (vgl. Vi act. 1 Rz 3). Damit genügt er den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht (vgl. vorne E. 1.2). Hierzu hätte er sich mit der Argumentation der Vorin- stanz auseinandersetzen müssen. Die Vorinstanz ging nirgends von einem "urplötzlichen" Verlust der Aktionärsstellung des Gesuchstellers aus (vgl. act. 8 Rz 3). Vielmehr legte sie un- ter Bezugnahme auf die eingereichten Belege dar, es falle auf, dass der Gesuchsteller die Aktien spätestens ab der Steuererklärung 2019 nicht mehr als Vermögenswert deklariert habe und es vor diesem Hintergrund wenig nachvollziehbar erscheine, dass ihm dies erst im Rahmen seiner aktuellen Nachlassplanung aufgefallen sein solle. Damit erachtete die Vor- instanz eine Abtretung aller Aktien im Jahr 2018 als glaubhaft. Auf diese entscheidenden Punkte geht der Gesuchsteller in seiner Berufung nicht ein. Er legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht falsch angewendet haben soll. Auch in diesem Punkt ist auf die Berufung somit nicht einzu- treten (vgl. vorne E. 1.2).
Seite 9/12 4.3.2 Doch selbst wenn darauf einzutreten wäre, könnte der Auffassung des Gesuchstellers, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung die bundesgerichtliche Praxis zum Beweis von ne- gativen Tatsachen missachtet habe, nicht gefolgt werden. 4.3.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führen negative Tatsachen nicht zu einer Um- kehr der Beweislast (vgl. BGE 147 III 139 E. 3.1.2). Lehre und Rechtsprechung unterschei- den zwischen bestimmten und unbestimmten Negativa. Bestimmte Negativa lassen sich durch den Beweis positiver Sachumstände so eng einkreisen, dass das Gericht auf ihr Feh- len mit dem erforderlichen Überzeugungsgrad schliessen kann. Diese Umstände nachzuwei- sen ist dem Behauptenden möglich und zumutbar. Als unbestimmte Negativa gelten Tatsa- chen, die im Regelfall wegen der Vielzahl und Dichte darzulegender positiver Sachumstände nicht stringent zu beweisen sind, namentlich wenn sie zeitlich gedehnt oder in multipler Wei- se zu verwirklichen sind. Selbst bei unbestimmten Negativa hat das Bundesgericht – entge- gen den in der Lehre teilweise vertretenen Auffassungen – nicht auf eine Umkehr der Be- weislast erkannt. Es hat vielmehr aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben eine (prozessuale) Mitwirkungspflicht des Prozessgegners abgeleitet (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 6.3.4 m.w.H.; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2020 36 vom 1. April 2022 E. 7.2.6). Die unberechtigte Mitwirkungsverweigerung hat in die freie Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO einzufliessen. Die Weigerung soll sich zwar zu Un- gunsten dieser Partei auswirken, der Nachteil darf aber nicht weiter gehen als notwendig (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Schmid, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 164 ZPO N 2). 4.3.2.2 Dem Gesuchsteller ist zwar darin zu folgen, dass es sich bei der von ihm behaupteten feh- lenden Abtretung der Aktien an der Gesuchsgegnerin um eine unbestimmte negative Tat- sache handelt. Er müsste für jeden möglichen Zeitpunkt bis zur Einreichung des Gesuchs nachweisen, die Aktien nicht übertragen zu haben. Dies ist ihm naturgemäss kaum möglich. Ebenfalls zutreffend ist, dass eine unbegründete Weigerung der Gesuchsgegnerin, mitzu- wirken, als Indiz für die Richtigkeit einer behaupteten negativen Tatsache gewertet werden kann. Auch kann festgehalten werden, dass die Gesuchsgegnerin den schriftlichen Abtre- tungsvertrag nicht vorgelegt hat. 4.3.2.3 Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Gesuchsgegnerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Zwar hätte sich die Frage, ob der Gesuchsteller seine Aktien abge- treten hat, durch Vorlage des schriftlichen Abtretungsvertrags beantworten lassen. Indessen versucht der Gesuchsteller gerade diesen Vertrag mit seinem (materiellrechtlichen) Rechts- begehren zu erlangen. Dass die Gesuchsgegnerin den Vertrag daher im Rahmen ihrer (pro- zessualen) Mitwirkungspflicht nicht herausgegeben hat, ist nachvollziehbar. 4.3.2.4 Hinzu kommt, dass die Gesuchsgegnerin die Aktionärseigenschaft des Gesuchstellers im vorinstanzlichen Verfahren bestritten und darauf hingewiesen hat, der Gesuchsteller habe in zwei Schreiben den schriftlichen Abtretungsvertrag vom 8. Mai 2018 ausdrücklich erwähnt und damit dessen Existenz selbst anerkannt (vgl. Vi act. 7 Rz 4). Im ersten dieser Schreiben vom 11. März 2026 ersuchte der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin, ihm den schriftlichen Abtretungsvertrag aus dem Jahr 2018 zuzustellen, da er nicht mehr im Besitz dieses Ver- trags sei. Im zweiten Schreiben vom 16. März 2026 führte der Gesuchsteller aus, die Demis- sion aus dem Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin und die Abtretung der Aktien seien per
8. Mai 2018 erfolgt, und er bat erneut um die Zustellung des schriftlichen Abtretungsvertrags
Seite 10/12 (vgl. Vi act. 1/2). Diese Ausführungen muss sich der Gesuchsteller entgegenhalten lassen. Aus dieser Korrespondenz geht klar hervor, dass der Gesuchsteller selbst von der am 8. Mai 2018 erfolgten Abtretung aller Aktien ausging. Als die Gesuchsgegnerin sich indes weigerte, den Vertrag herauszugeben, schwenkte er um und begann zu behaupten, er zweifle an der Existenz der Abtretung. Dass er der Gesuchsgegnerin mit seiner Frage nach der Herausgabe des Abtretungsvertrags anfänglich bloss den "benefit of the doubt" (sozusagen einen Ver- trauensvorschuss trotz Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Gegenseite) hat ge- währen wollen (Vi act. 1 Rz 9), muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Bezeichnen- derweise legte er denn auch keine Unterlagen ins Recht, die seine Darstellung stützen würde (beispielsweise die Korrespondenz zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter). 4.3.2.5 Die Erklärung in seinem Gesuch, ihm sei erst im Zuge seiner Nachlassplanung [im Jahr 2026] aufgefallen, dass die Aktien in seiner Steuererklärung nicht mehr als Vermögenswert aufgeführt worden seien, ist nicht glaubhaft. Jeder Steuerpflichtige ist für die Richtigkeit der Angaben in seiner Steuererklärung verantwortlich und bestätigt dies mit seiner Unterschrift. Der Gesuchsteller kann sich daher auch nicht auf ein Versehen seines Treuhänders berufen. Hinzu kommt, dass das angebliche Entdecken bei der Nachlassplanung nicht erklärt, wes- halb dem Gesuchsteller während mehr als sechs Jahren nicht aufgefallen sein soll, dass er als Aktionär nicht mehr zu den Generalversammlungen der Gesuchsgegnerin eingeladen wurde und damit über Jahre weder den Verwaltungsrat wählen noch die Jahresrechnung ab- nehmen noch über die Ausschüttung von allfälligen Dividenden abstimmen konnte. Seit der Gründung der Gesuchsgegnerin im Jahr 2001 bis zur Demission im Jahr 2018 – mithin während über 17 Jahren – war der Gesuchsteller der einzige Verwaltungsrat der Gesuchs- gegnerin. Er war deren Gründer. Die Firma wurde aus den jeweils ersten zwei Silben seines Vor- und Nachnamens gebildet. Bei dieser besonderen Nähe zur Gesuchsgegnerin muss umso mehr davon ausgegangen werden, dass dem Gesuchsteller nach seiner Demission ohne Weiteres aufgefallen wäre, dass er trotz vermeintlicher Aktionärseigenschaft in keiner Art und Weise mehr in die Entscheidfindung bei der Gesuchsgegnerin miteinbezogen wurde. 4.3.2.6 Unter Berücksichtigung dieser Umstände, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 157 ZPO), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, der Gesuchsteller habe seine Aktionärseigenschaft an der Gesuchsgegne- rin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht glaubhaft gemacht. 5. In der vorprozessualen Korrespondenz berief sich der Gesuchsteller noch auf das Daten- schutzgesetz (DSG; Vi act. 1/2). Die Vorinstanz prüfte diese Rechtsgrundlage nicht. Der Ge- suchsteller rügte dies in der Berufung nicht (vgl. vorne E. 1.4). Entsprechend muss offenge- lassen werden, ob dem Gesuchsteller gegenüber der Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 8, Art. 25 und Art. 28 DSG ein Auskunftsrecht über die Abtretung oder gar ein Recht auf Aus- händigung einer Kopie des Abtretungsvertrags oder Teilen davon zusteht (vgl. dazu etwa Trigo Trindade, Zürcher Kommentar, 2. A. 2021, Art. 686 OR N 114; Trigo Trindade, Com- mentaire romand, 3. A. 2024, Art. 697a OR Fn 21; Granigma/Maurer-Lambrou, Basler Kom- mentar, 3. A. 2014, Art. 8 DSG N 28 und 36; Belser, Das Recht auf Auskunft, die Transpa- renz der Datenbearbeitung und das Auskunftsverfahren, in: Schweizer [Hrsg.], Das neue Datenschutzgesetz des Bundes, 1993, S. 59; Steiger, in: Steiner/Morand/Hürlimann [Hrsg.], Onlinekommentar zum Bundesgesetz über den Datenschutz [https://onlinekommentar.ch/de/ kommentare/dsg25; beucht am 12. August 2026). Abgesehen davon wären solche An-
Seite 11/12 sprüche ohnehin im vereinfachten (und nicht im summarischen) Verfahren geltend zu ma- chen (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. d ZPO; die Voraussetzungen von Art. 257 ZPO scheinen nicht erfüllt zu sein). 6. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der an- gefochtene Entscheid ist vollumfänglich zu bestätigen. Auf die zusätzliche Begründung der Vorinstanz, wonach der Gesuchsteller die Erforderlichkeit der Auskunft oder Einsicht nicht dargelegt habe, sowie die vom Gesuchsteller in der Berufung dagegen erhobenen Rügen braucht folglich nicht mehr eingegangen zu werden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind auch die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.1 Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 4A_533/2025 vom 29. Juni 2026 E. 1.1; 4A_364/2017 vom 28. Februar 2018 E. 1). Falls – wie vorliegend – das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet, setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsteller beziffert den Streitwert mit CHF 20'000.00 (act. 4). Die Gesuchsgegnerin bestreitet diese Angabe nicht, führt aber aus, das angerufene Gericht habe den der Streitsache angemessenen Streitwert festzusetzen (act. 6 Rz 3). Das nominale Aktienkapital der Gesuchsgegnerin beläuft sich auf CHF 100'000.00, im Jahr 2017 wurde der Steuerwert der gesamten Beteiligung an der Ge- suchsgegnerin mit CHF 60'000.00 deklariert (Vi act. 1/4) und die erst kürzlich im März 2026 erfolgte Zweckänderung deutet auf eine aktive Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin hin. Angesichts dessen scheint der angegebene Streitwert von CHF 20'000.00 eher tief zu sein. Da aber die Streitwertangabe des Gesuchstellers von der Gesuchsgegnerin nicht, jedenfalls nicht substanziiert bestritten wurde (vgl. Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 91 ZPO N 15) und nicht gerade offensichtlich unrichtig erscheint, ist auf einen Wert von CHF 20'000.00 abzustellen. 7.2 Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheidgebühr CHF 2'400.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Im summarischen Verfahren ist diese Gebühr auf einen Drittel bis drei Viertel herabzusetzen (§ 12 Abs. 1 KoV OG). Angesichts des überschaubaren Aktenumfangs ist die Entscheidge- bühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen. 7.3 Das Grundhonorar für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beträgt beim vorgenannten Streitwert CHF 3'900.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Wegen des summarischen Verfahrens und des geringen notwendigen Aufwands ist dieses Honorar gestützt auf § 6 Abs. 1 AnwT ermessen- weise auf CHF 1'500.00 herabzusetzen (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Davon sind im Rechtsmittel- verfahren praxisgemäss zwei Drittel, mithin CHF 1'000.00, zu veranschlagen (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT). Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (CHF 30.00; § 25 AnwT) so- wie der Mehrwertsteuer von 8,1 % (CHF 83.45; § 25a AnwT) resultiert eine angemessene Entschädigung von gerundet CHF 1'115.00.
Seite 12/12 Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Einzel- richterin am Kantonsgericht Zug vom 23. Juni 2026 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 1'500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 500.00 wird ihm von der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'115.00 (in- kl. MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels der Eingabe des Ge- suchstellers vom 31. Juli 2026) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2026 458) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: